Kaum sichtbar, aber geschützt
Für ein Gebäudedenkmal galten weiter die Auflagen
Selbst wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude so versteckt liegt, dass es von Passanten gar nicht gesehen werden kann, verliert es seinen besonderen Status nicht. Die Eigentümer müssen sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem an die Auflagen halten. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 S 29/19