Datenschutz contra Steuerpflicht
Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern
Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom Steuerpflichtigen zur Prüfung diverse Unterlagen wie Mietverträge und dazugehörige Änderungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht. (Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3