„Gereinigt“ ist zu ungenau
Gericht bezeichnete Klausel im Mietvertrag als unwirksam
Was ist davon zu halten, wenn eine Klausel im Mietvertrag besagt, die Wohnung müsse „in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)“ zurückgegeben werden? Um die Auslegung bzw. Gültigkeit dieses Passus stritten nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die beiden Vertragsparteien.